Antrag und Bewilligungsverfahren
Förderungsmodalitäten
Die Stiftung fördert grundsätzlich nur Forschungsvorhaben der habilitierten Mitglieder des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren des Fachbereichs Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind nach erfolgreicher Zwischenevaluation ihrer Leistung in Lehre und Forschung antragsberechtig. Projekte, die fachübergreifend von mehreren Professorinnen und Professoren gemeinsam bearbeitet werden, haben Vorrang. Förderungsfähig sind auch Arbeiten, die den finanziellen Rahmen der Hans-Frisch-Stiftung übersteigen, mit denen jedoch Vorhaben zur Antragsreife bei einer überregionalen Einrichtung (z.B. DFG, VW-Stiftung, BMFT) gebracht werden sollen. Dissertationen können allenfalls nur soweit gefördert werden, als sie in ein Forschungsprojekt eines habilitierten Mitglieds am FB WiSo eingebunden sind. Emeritierte bzw. pensionierte Professorinnen und Professoren sind zum Zwecke einer Förderung ihrem ehemaligen Lehrstuhl zuzuordnen.
Falls das Volumen der förderungswürdigen Anträge die Mittel der Stiftung übersteigt, gilt nach den Grundsätzen des Kuratoriums Folgendes:
- Ein Antrag auf eine Förderungsbeihilfe wird auch bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn ein von der Hans-Frisch-Stiftung bereits früher gefördertes Forschungsvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag wenigstens in etwa abgeschlossen ist.
- Während eines Geschäftsjahres wird grundsätzlich nur ein Vorhaben einer Lehreinheit gefördert.
- Einem Antrag auf Bewilligung einer Förderungsbeihilfe soll dann nicht stattgegeben werden, wenn bereits in einem der beiden vorausgegangenen Geschäftsjahren ein Forschungsvorhaben aus den Mitteln der Hans-Frisch-Stiftung gefördert wurde.
- Es wird ein geringerer Betrag bewilligt, als beantragt wurde.
Es muss darauf verwiesen werden, dass die Bewilligung von Mitteln keinen Rechtsanspruch der Stiftung auf Durchführung der Forschungsvorhaben und ebenso keinen Rechtsanspruch der Geförderten auf Auszahlung der bewilligten Beträge begründet. Die Stiftung wird jedoch die Forschungsförderung zuverlässig durchführen und erwartet den Nachweis einer entsprechenden Forschungstätigkeit. Ebenso erwartet die Stiftung, dass die ausgezahlten Mittel ganz oder anteilig zurück überwiesen werden, falls das Projekt nicht oder nur teilweise bearbeitet wird.
Förderung im Jahr 2025
Da sich gegenüber 2024 die Ertrags- und Vermögenssituation der Stiftung nicht verbessern wird, kann weiterhin wegen der geringen Zinsausschüttung 2025 in etwa der Betrag von 40.000 € für Forschungsprojekte verwendet werden. Mit diesem Betrag können auch 2025 Forschungsvorhaben in aller Regel nicht vollständig finanziert werden. Es kann lediglich ein Zuschuss bewilligt werden, und das auch nur dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass die zur Durchführung des Forschungsvorhabens darüber hinaus erforderlichen Mittel anderweitig bereitgestellt werden. Als Obergrenze für den von der Hans-Frisch-Stiftung zu bewilligenden Zuschuss wurde ein Betrag von 5.000 € vorgesehen. Weitere Kürzungen sind im Einzelfall möglich.
Der Antrag auf Forschungsmittel ist auf einem gesonderten Formular einzureichen. Der Inhalt des Projektes muss zusätzlich auf 1 bis 2 Seiten beschrieben werden. Der Antrag ist in digitaler Form einzureichen.
Die Verwaltung der bewilligten Mittel erfolgt durch die Universitätskasse. Die Richtlinien informieren über die Modalitäten dieser Verwaltung.
Anträge auf eine Förderung müssen bis spätestens 9. November 2024 bei der Stiftung eingegangen sein.
Das Kuratorium wird Anfang 2025 über die Anträge entscheiden.