Stiftungssatzung
Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung trägt den Namen „Hans-Frisch-Stiftung“.
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg.
Zweck der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist es, die wissenschaftliche Forschung am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg zu fördern.
- Der Stiftungszweck wird durch folgende Maßnahme verwirklicht:
- Förderung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben.
- Beschaffung der hierzu notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Personal- und Sachausstattung.
Einschränkungen
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig.
- Die Stiftung darf Mittel weder für die unmittelbare nach für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht und kann auch aus regelmäßigen oder wiederholten Leistungen nicht abgeleitet werden.
Stiftungsvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt zum 31.12.2009 1.600.000 Euro.
Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Präsident,
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
Der Präsident
- Der Präsident wird auf die Dauer von jeweils 5 Jahren durch das Kuratorium gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Präsident ist Vorsitzender des Kuratoriums.
- Dem Präsidenten obliegt es, die Stiftung in Repräsentationsangelegenheiten zu vertreten.
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von jeweils 5 Jahren vom Kuratorium gewählt. Das Kuratorium bestimmt auch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich aus.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes der drei Vorstandsmitglieder jeweils nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied handeln kann (Gesamtvertretung).
Das Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus:
- dem Präsidenten als Vorsitzenden des Kuratoriums,
- den drei Mitgliedern des Vorstandes,
- zwei Mitgliedern des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg, nach dessen Wahl,
- bis zu höchstens 6 weiteren Mitgliedern aus dem öffentlichen Leben, die von den übrigen Kuratoriumsmitgliedern zugewählt werden,
- dem Sprecher/der Sprecherin des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, sofern er/sie nicht schon nach 1. – 3. stimmberechtigtes Mitglied ist.
- Die Kuratoriumsmitglieder zu Abs. (1) Ziff. 3 und 4 werden für jeweils 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- Das Kuratorium hat sich vor allem um eine Verbindung zwischen der Stiftung einerseits und der Wissenschafts- und Wirtschaftspraxis andererseits zu bemühen. Es entscheidet, welche Forschungsaufgaben von der Stiftung gefördert werden sollen.
- Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben und Befugnisse:
- die Bestellung des Rechnungsprüfers,
- die Beratung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes mit Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung des Rechnungsprüfers,
- Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan; dabei sind die Mitglieder des Vorstands nicht stimmberechtigt,
- Beschlussfassung über die Verwendung von Stiftungsmitteln,
- Beschlussfassung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen,
- Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes; dabei sind die Mitglieder des Vorstands nicht stimmberechtigt.
- Der Präsident des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums
- Das Kuratorium wird vom Präsidenten jährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Präsident kann jederzeit das Kuratorium einberufen, wenn es im Interesse der Stiftung erforderlich ist. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums eine Sitzung beantragen. Der Präsident kann die Einberufung auch dem Vorstand übertragen. Bei Verhinderung des Präsidenten leitet ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied die Sitzung.
- Das Kuratorium trifft Entscheidungen, soweit kein Fall des § 15 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Präsidenten und einem weiteren Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
Rechnungsprüfer
- Das Kuratorium bestellt auf die Dauer von jeweils 5 Jahren einen Rechnungsprüfer. Er bleibt bis zur Neubestellung eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe des Rechnungsprüfers ist es, den Jahresabschluss und die Vermögensübersicht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu überprüfen, bevor Jahresabschluss und Vermögensübersicht dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Rechnungsprüfer hat auch festzustellen, inwieweit der Haushaltsplan mit dem Jahresabschluss übereinstimmt und ob das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten wurde und die Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet worden sind.
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Mittelfranken.
Satzungsänderungen, Umwandlung und/oder Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung, bedürfen der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14) zur Genehmigung zuzuleiten.
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 28.07.2000 außer Kraft.